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ZK2 2018 79

Beweisanordnung gegenüber Drittperson

Schwyz · 2019-01-21 · Deutsch SZ
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Beweisanordnung gegenüber Drittperson | Zivilprozessuale Fragen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. Januar 2019ZK2 2018 79MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________ GmbH,Beschwerdeführerin,gegenB.________,Klägerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,2.D.________,Beklagter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,betreffendBeweisanordnung gegenüber Drittperson(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Oktober 2018, ZEO 2017 025);-hat die 2. Zivilkammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a) Zwischen B.________ (nachfolgend Klägerin) und D.________ (nachfolgend Beklagter) ist das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Einsiedeln hängig (Proz. ZEO 2017 025). Mit Verfügung vom 17. September 2018 setzte die Vor­instanz der A.________ GmbH Frist bis zum 28. September 2018 an, um die Jahresrechnung 2017 mit Kontodetails aller Konti per 31. Dezember 2017 zuzustellen (Vi-act. D 28). Nachdem die A.________ GmbH dieser Aufforderung keine Folge leistete, verfügte die Vor­instanz am 8. Oktober 2018 was folgt (Vi-act. D 30):Der A.________ GmbH, Kapellweg 8, 8806 Bäch, wird eine nichterstreckbare Frist angesetzt von zehn Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung, um die Jahresrechnung 2017 mit Kontodetails aller Konti per 31.12.2017 dem Einzelrichter Einsiedeln zuzustellen.Im Säumnisfall wird eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 und die zwangsweise Durchsetzung angeordnet.Bezüglich der Mitwirkungspflicht Dritter, deren Verweigerungsrecht und die Sanktionen unberechtigter Verweigerung wird auf S. 2 f. (insbesondere auf

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________ GmbH,Beschwerdeführerin,gegenB.________,Klägerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,2.D.________,Beklagter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

B.________,

betreffend

Beweisanordnung gegenüber Drittperson

a) Zwischen B.________ (nachfolgend Klägerin) und D.________ (nachfolgend Beklagter) ist das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Einsiedeln hängig (Proz. ZEO 2017 025). Mit Verfügung vom 17. September 2018 setzte die Vor­instanz der A.________ GmbH Frist bis zum 28. September 2018 an, um die Jahresrechnung 2017 mit Kontodetails aller Konti per 31. Dezember 2017 zuzustellen (Vi-act. D 28). Nachdem die A.________ GmbH dieser Aufforderung keine Folge leistete, verfügte die Vor­instanz am 8. Oktober 2018 was folgt (Vi-act. D 30):Der A.________ GmbH, Kapellweg 8, 8806 Bäch, wird eine nichterstreckbare Frist angesetzt von zehn Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung, um die Jahresrechnung 2017 mit Kontodetails aller Konti per 31.12.2017 dem Einzelrichter Einsiedeln zuzustellen.

Der A.________ GmbH, Kapellweg 8, 8806 Bäch, wird eine nichterstreckbare Frist angesetzt von zehn Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung, um die Jahresrechnung 2017 mit Kontodetails aller Konti per 31.12.2017 dem Einzelrichter Einsiedeln zuzustellen.

Bezüglich der Mitwirkungspflicht Dritter, deren Verweigerungsrecht und die Sanktionen unberechtigter Verweigerung wird auf S. 2 f. (insbesondere auf